Eine logopädische Einheit beinhaltet die direkte Beratung und Therapie sowie eine indirekte Arbeitszeit für Administration, Vorbereitungen und interdisziplinäre Abklärungen.
Tarifeinheit T2
35 Minuten direkte Beratung und Therapie + 10 Minuten indirekte Arbeitszeit
Tarifeinheit T3
45 Minuten direkte Beratung und Therapie + 15 Minuten indirekte Arbeitszeit
Refundierung der Kosten
Ist die logopädische Therapie beendet, bekommen Sie eine Honorarnote - Sammelrechnung. Diese können Sie gemeinsam mit der Verordnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen und bekommen zwischen 40-60% der Kosten refundiert. Die Höhe der anteilsmäßigen Refundierung variiert je nach Krankenkasse. Bei privaten Zusatzversicherungen werden bis zu 100% der Therapiekosten refundiert. Dies entsprich dem Wahlarztprinzip.
Für Patienten der KFA und BVAEB ist bei Vorlage eines Verordnungsscheines eine Direktverrechnung möglich.
Bewilligung der Verordnung
Die Bewilligungspflicht wurde aufgrund der Pandemie aufgehoben und besteht dzt. Nur noch für die KFA und SVS. Zur Sicherheit erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob aktuelle eine Bewilligung notwendig ist.
Verordnung
Fachärzte wie Kinderärzte, Neurologen, Hals-Nasen-Ohren Ärzte, Zahnärzte und Kieferorthopäden stellen Verordnungen für die logopädische Therapie aus. Als medizinische Leistung wird üblicherweise eine Verordnung über „10x logopädische Therapie a 60 Minuten“ von Ihrem Arzt ausgestellt. Logopädinnen arbeiten auf ärztliche Anordnung – bitte bringen Sie diese bitte zum ersten Termin mit.
Erster Logopädie – Termin
Bitte bringen Sie zum ersten Termin (spätestens jedoch beim zweiten Termin) eine Verordnung für Logopädie vom Facharzt mit. Auf dieser Verordnung soll 10x logopädische Therapie a 60 Minuten vermerkt sein.
Kurzfristige Verhinderung
Sollten Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte spätestens 24 Stunden vor Beginn der Therapie per Telefon oder E-Mail ab. Wenn es für Sie hilfreich ist, besteht auch die Möglichkeit diesen Therapietermin als Teletherapie (online) abzuhalten – anstatt ihn abzusagen. Bei zu kurzfristigen Absagen eines Therapietermins (weniger als 24 Stunden) bzw. unentschuldigtem Versäumen, muss ich diesen privat in Rechnung stellen. Dieser Termin wird von Ihrer Krankenkasse nicht refundiert.